Willenserklärung

Willenserklärung

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Wịl|lens|er|klä|rung 〈f. 20Willensäußerung mit dem Ziel, auf eine Rechtslage einzuwirken

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Wịl|lens|er|klä|rung, die (bes. Rechtsspr.):
Willensäußerung mit dem Ziel, rechtlich etw. zu erreichen.

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Willens|erklärung,
 
grundlegender Begriff des Privatrechts: Als Willenserklärung wird eine Willensäußerung verstanden, die darauf zielt, dass ein bestimmter rechtlicher Erfolg eintreten soll, z. B. eine vertragliche Verpflichtung. Vielfach wird für eine Willenserklärung auch der Ausdruck Rechtsgeschäft gebraucht; dieser Begriff ist allerdings ungenau, da er auch den erreichten Erfolg umfasst.
 
Die Willenserklärung setzt sich aus einem subjektiven Tatbestand, dem (inneren) Willen, und einem objektiven Tatbestand, der Äußerung dieses Willens, zusammen. Der subjektive Tatbestand lässt sich weiter aufgliedern in den Handlungswillen, der z. B. bei bloßen Reflexbewegungen oder bei Handlungen unter Hypnose fehlt, das Erklärungsbewusstsein, d. h. das Bewusstsein, rechtsgeschäftlich zu handeln, und den Geschäftswillen, worunter die Absicht, einen bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen, zu verstehen ist. (Willensmängel)
 
Die Willenserklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend (schlüssig, durch konkludente Handlungen) abgegeben werden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird in manchen Fällen auch ein Verhalten ohne Rechtsfolgewillen wie eine Willenserklärung behandelt, wenn Dritte auf das Vorliegen einer Willenserklärung vertrauen dürfen. In einem bloßen Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung zu sehen, etwas anderes gilt nur in engen Ausnahmefällen, z. B. beim Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Die Willenserklärung ist empfangsbedürftig, z. B. als Kündigung, als Mahnung, als Vertragsangebot, oder nicht empfangsbedürftig, wie die Begründung oder Aufhebung des Wohnsitzes, die Auslobung (§ 657 BGB), das Testament (§ 2 064 BGB). Die nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit der Abgabe wirksam. Die einem Abwesenden gegenüber abgegebene empfangsbedürftige Willenserklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie diesem zugeht (§§ 130 ff. BGB). Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in die Verfügungsgewalt des anderen gelangt ist, dass die Kenntnisnahme in seinem Belieben liegt und von ihm unter normalen Umständen erwartet werden kann, z. B. mit der Übergabe an seinen Geschäftsangestellten, mit dem Einwurf in seinen Briefkasten, in das Schließfach. Fällt der Tag, an dem oder bis zu dem eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist, auf einen Sonn- oder Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag (§ 193 BGB). Die Wirksamkeit der Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird (§ 130 Absatz 2 BGB). Die empfangsbedürftige Willenserklärung, die einem Anwesenden gegenüber oder telefonisch abgegeben wird, wird dadurch wirksam, dass er sie vernimmt.
 
Der Inhalt der Willenserklärung ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen. Stimmen objektiver Erklärungsinhalt und subjektiver Wille nicht überein, kommt eine Anfechtung der Willenserklärung in Betracht.

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Wịl|lens|er|klä|rung, die (bes. Rechtsspr.): Willensäußerung mit dem Ziel, rechtlich etw. zu erreichen.

Universal-Lexikon. 2012.

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